Statuten
Statuten Grüne Region Olten
Revidierte Fassung, gültig ab dem 16. Juni 2023
Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen „Grüne Region Olten“ besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 60ff mit Sitz in Olten.
Zweck
Art. 2 Die Grünen Region Olten widmen sich der politischen Aufgabe, zum Aufbau einer demokratischen, dezentralen, föderalistischen und solidarischen Gesellschaft beizutragen, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Völkern lebt. Deshalb räumen sie der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.
Zur Verfolgung des Vereinszwecks und zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder kön nen die Grünen Region Olten eine Geschäftsstelle führen, Vereinsmitglieder bei ihrer politischen Arbeit unterstützen, Veranstaltungen organisieren, Informations- und Medienarbeit betreiben, Gutachten einholen und erstellen, Eingaben an Behörden veranlassen, sich an Vernehmlassungen zu Gesetzen, Verordnungen und Planungsvorhaben beteiligen, sowie alle recht- und zweckmässigen Vorkehrungen treffen, insbesondere auch die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel benützen und mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.
Die Grünen Region Olten sind Mitglied der Grünen Kanton Solothurn.
Beginn der Mitgliedschaft
Art. 3 Jede Person mit Wohnsitz in einer Gemeinde der Amtei Olten-Gösgen, die sich mit den Zielen der Grünen einverstanden erklärt, kann Mitglied der Grünen Region Olten werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Austritt
Art. 4 Der Austritt kann jederzeit auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
Der Mitgliederbeitrag ist für das gesamte laufende Jahr geschuldet und wird nicht erstattet.
Ausschluss
Art. 5 Wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Grünen Region Olten verstösst oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid kann innert Monatsfrist seit dessen Mitteilung zu Handen der Mitgliederversammlung schriftlich rekurriert werden.
Organe
Art. 6 Organe der Grüne Region Olten sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Ortssektionen
- Revisionsstelle
Mitgliederversammlung
Art. 7 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Grünen Region Olten. Jedes Mitglied verfügt an der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen entscheidet die/der Vorsitzende mit Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
- Wahl der Präsidentin / des Präsidenten oder Co-Präsidiums, des Vorstandes und der Revisionsstelle.
- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Budgets und allfälliger Nachtragskredite
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Genehmigung der Richtlinien für Mandatsabgaben
- Genehmigung von Wahlvorschlägen für Kandidierende in Regierungs- und Parlamentsämter
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand spätestens 20 Tage im Voraus einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung der Mitgliederversammlung unter der Angabe von Traktanden verlangen.
Vorstand
Art. 8 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, gewählt.
An weiteren Mitgliederversammlungen kann die Ersatzwahl oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern für den Rest der Wahlperiode traktandiert werden.
Abs. 8.1
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- Präsidentin bzw. Präsident oder Co-Präsidium
- Kassiererin bzw. Kassier
- Aktuarin bzw. Aktuar
- weitere Vorstandsmitglieder
Abs. 8.2
Dem Vorstand obliegt die politische und organisatorische Leitung der Grünen Region Olten. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Er arbeitet bei politischen Fragen mit den betreffenden Mandatsträgerinnen bzw. -trägern zusammen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen und Aufgaben:
- Vertretung der Grünen Region Olten in der Öffentlichkeit
- Parolenfassung zu Abstimmungen sowie Wahlempfehlungen in den Gemeinden und auf Amtei-Ebene
- Vorbereitung von Nominationen zu Wahlen
- Verabschiedung von Positions- und Strategiepapieren zu grundlegenden regionalpolitischen Fragen
- Wahl und Einsetzung von Arbeitsgruppen
- Führung der Geschäfte und Fassung der Beschlüsse, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen wurden.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Abs. 8.3
Der Vorstand tagt regelmässig nach Bedarf. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand organisiert sich selbst.
Die Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder der Grünen Region Olten öffentlich.
Abs. 8.4
Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit schriftliche Anträge an den Vorstand einreichen. Der Vorstand behandelt solche Anträge an seiner nächstmöglichen Sitzung, fasst einen Beschluss und informiert die Antragstellende Person darüber. Die Anträge sowie die Beschlüsse werden im Jahresbericht aufgeführt.
Ortssektionen
Art. 9 Mindestens zwei Mitglieder der Grünen Region Olten können beim Vorstand die Gründung einer Ortssektion (für eine oder mehrere benachbarte Gemeinden) beantragen. Ortssektionen können nur aus Mitgliedern der Grünen Region Olten bestehen, es gelten für sie alle Rechte und Pflichten der Grünen Region Olten. Die Ortssektionen erstatten den Grünen Region Olten jährlich Bericht über ihre Aktivitäten.
Revisionsstelle
Art. 10 Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr die Revisionsstelle. Sie besteht aus ein bis zwei Personen und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich schriftlichen Bericht.
Mitgliederbeiträge und Finanzierung
Art. 11 Die Grünen Region Olten erheben jährlich einen Mitgliederbeitrag.
Von jedem Mitgliederbeitrag wird im Laufe des Rechnungsjahres der von der Kantonspartei festgelegte Betrag als Mitgliederbeitrag an die Grünen Kanton Solothurn überwiesen. Weitere Finanzquellen sind insbesondere:
- Abgaben von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern gemäss Richtlinien
- Spenden und Zuwendungen
Haftung
Art. 12 Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über die Höhe eines Jahresbeitrags hinaus ist ausgeschlossen.
Statutenrevision
Art. 13 Diese Statuten können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
Auflösung und Fusion
Art. 14 Die Auflösung der Grünen Region Olten oder deren Fusion mit einer anderen Gruppierung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Vereinsauflösung über die Verwendung eines allfälligen Vermögens.
Inkrafttreten
Die Statutenrevision tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2023 in Kraft und ersetzt die bisherigen Statuten vom 8. März 2013
Olten, 16. Juni 2023
Chiara Tuccillo Martin Räber