Freie Fahrt mit Tempo 30
Der Aufschrei war lauter als ein frisierter Sportwagen bei der abendlichen Runde auf der Aarauerstrasse: Tempo 30 in der ganzen Stadt, geht’s noch?! Im Nachgang zur Velodemo im August haben 70 Oltnerinnen und Oltner dieses Anliegen mittels Volksauftrag auf die Politbühne gebracht und mussten bereits harsche Kritik einstecken. «Unüberlegt, ideologisch und autofeindlich» war da zu lesen. Diese Gegenargumente fallen jedoch bereits mit einem Blick zur Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) in sich zusammen: Tempo 30 auf Hauptstrassen verringert das Unfallrisiko zwischen Fussgängerin und Auto um ein Sechsfaches, was analog auch die Sicherheit für Velofahrende erhöht. Die maximale Leistungsfähigkeit einer Strasse (Anzahl Fahrzeuge, die durchfahren können) liegt innerorts bei ca. 30-35 km/h und führt nicht zu Ausweichverkehr in die Quartiere, weil auf der Hauptstrasse kein Rechtsvortritt gilt und eine freie Durchfahrt somit gewährleistet bleibt. Eine Temporeduktion von 50 auf 30 km/h halbiert zudem den wahrgenommenen Verkehrslärm, wovon Anwohnende und die Volkswirtschaft profitieren.
Das Bedürfnis zur Lärmentlastung auf den Hauptachsen in Olten ist gross, so haben letztes Jahr 200 Anwohnende der Aarauerstrasse bereits einmal die Stadt um entsprechende Massnahmen gebeten. Tempo 30 ist im Vergleich zu anderen Massnahmen wie Flüsterbelägen billiger und hält länger an, auch darum wird deren flächendeckende Einführung vom Städteverband unterstützt. Der ÖV wird durch eine generelle Temporeduktion ebenfalls kaum eingeschränkt, denn Olten ist klein. Durch den höheren Verkehrsfluss profitieren Busse von der grösseren Strassenkapazität, und eine flüssige Durchfahrt quer durch Olten von Ost nach West auf der Hauptstrasse würde sich um weniger als drei Minuten verlängern. Angesichts dieser grossen Vorteile an Sicherheit, Ruhe und Verkehrsberuhigung, ist Tempo 30 nicht nur eine sinnvolle, sondern auch eine äusserst effiziente Massnahme für alle Verkehrsteilnehmenden.
Erschienen in der Neuen Oltner Zeitung vom 20. September 2024