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Der Stadtrat hat sich gewünscht, dass besonders zu den folgenden Themenbereichen Stellungnahmen abgegeben werden.

Höhe der Abgabe

Wir unterstützen den Maximalsatz von 40%. Es ist fair, dass die Gemeinde am Wertzuwachs durch raumplanerische Massnahmen beteiligt werden. Die hälftige Aufteilung von Nutzen und auch Schaden bleibt aber weiter als mögliches Ziel in unserer Optik.

Zuständigkeit für die Feststellung des Mehrwertes

Formuliert nach dem Musterreglement des Kantons. Sagt wenig über den Aufwand zur Erstellung solcher Richtlinien auf. Wünschenswert wäre eine garantierte Frist für die Bekanntgabe des Planungsmehrwertes an den/die Eigentümer-innen. (Lange Bearbeitungsfristen von Amtsstellen ist ein grosser Standortnachteil der Schweiz).

Kriterien für die Verwendung der Abgaben der Entschädigung infolge materieller Enteignung

Die Formulierung geht von der Annahme aus, dass sich das Fondsguthaben dauernd erhöht und sich die zu leistenden Entschädigungen daraus finanzieren lassen. Zu erwartende Rückzonungen und Massnahmen zur Steigerung der allgemeinen Aufenthaltsqualität in unserer Stadt haben aber wahrscheinlich zur Folge, dass sich daraus für Eigentümer-innen vermehrt auch eine Wertverminderung ihres Grundstücks ergibt. Das Reglement sollte deshalb auch Auskunft drüber geben, wie Entschädigungen finanziert werden, wenn das Fondsguthaben erschöpft ist.

Grundsätzlich wäre es hilfreich, wenn sich das Reglement nicht einseitig auf die Regelung von Wertvermehrungen konzentrieren, sondern auch symmetrisch die Abgeltung von Nachteilen regeln würde (grundgelegt im Planungsausgleichsgesetz PAG § 1).

Däniken stuft übrigens bereits die aktuelle Fassung des  Planungsausgleichsgesetzes als wenig hilfreich für die Reduktion von Bauzonen ein. (Zeitungsmeldung: https://www.solothurnerzeitung.ch/solothurn/niederamt/voellige-rechtsunsicherheit-fuer-unser-projekt-129003511 )

Nach geltendem Recht muss die Gemeinde Wertverminderungen zu 100% entschädigen, was zukunftsorientierte Massnahmen wie sie z.B. in der integralen Strategie Olten ost vorgestellt wurden, finanziell sehr aufwändig für die Stadt machen. Wie wäre es, wenn auch bei Wertverminderungen (mit Ausnahme von Enteignungen) eine Aufteilung des Schadens in Betracht gezogen würde?

Zuständigkeit für die Verwendung der Abgaben

Der Art. 5 Verwendung sollte so angepasst werden, dass auch die Wertminderung durch Veränderungen beim Zonenreglement oder dem Zonenplan klar Zugriff auf diesen Fonds haben. Zudem deckt sich der Verweis auf das Bundesgesetz über die Raumplanung mit der aktuellen Situation einer Stadt kaum. Aktuelle Anliegen sind vermehrt in der innenstädtischen Steigerung der Lebensqualität umzusetzen wie Erhaltung von Bäumen und Grünflächen, Bewegungsachsen für Fussgänger-innen und anderen Langsamverkehr usw.

Zuständigkeit für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages als Ersatz zur monetären Abgabe

Einverstanden

Zusätzliche Fragen/Bemerkungen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Das PAG hat klar den Zweck, dass damit der Ausgleich von Vor- und Nachteilen in Verbindung mit raumplanerischen Massnahmen geregelt wird. Warum deckt das Reglement nur die Anwendung von erweiterten Nutzungsmöglichkeiten ab? Wie steht es mit raumplanerischen Massnahmen durch den Kanton? Werden solche Abgeltungen dann anders geregelt?

Inhalt und Gliederung des Reglements

Das Reglement richtet sich an die Organe und an betroffene Eigentümer-innen. Aus ihrer Sicht wäre bei der Zuständigkeit eher die Stelle zu nennen, die bei der Stadtverwaltung für die Abwicklung verantwortlich ist. Wünschenswert wäre aus dieser Optik auch eine Liste mit dem Ablauf des Verfahrens.